Informationen zu den Gebühren
Alles was per Verordnung oder gar Gesetz
uns Bürgern vorgegeben wird, erzeugt ein
gewisses Maß an Unmut. Davon ist auch
das Schornsteinfegerhandwerk nicht ausgenommen.
Da kommt der Schornsteinfeger zu Ihnen
ins Haus obwohl ihn niemand bestellt hat,
verrichtet eine Arbeit deren Notwendigkeit Sie anzweifeln, oder meinen ein Anderer
könne diese Arbeit genauso gut erledigen.
Und dann sollen Sie dafür auch noch
Gebühren bezahlen.
Doch halt, so einfach liegen die Dinge nun
doch nicht. Der Schornsteinfeger erfüllt die
ihm übertragenen Arbeiten, die der Staat
nach Anhörung aller Fachverbände dem
Schornsteinfegerhandwerk übertragen hat.
So stellten die Fachverbände der Heizung
und Geräteshersteller erst 2005 im technischen
Hearing fest, dass es trotz aller
technischen Fortschritte keine eigensicheren
Feuerstätten gibt und eine Überprüfung in
gewissen Zeiträumen unbedingt erforderlich
sei. Diese Überprüfung kann nach
Auffassung des Staates kostengünstig,
flächendeckend und frei von eigenen Verkaufsinteressen
nur vom Schornsteinfegerhandwerk
ausgeführt werden. Deshalb
werden die für die Schornsteinfegerarbeiten
anfallenden Gebühren auch über so genannte
REFA-Gutachten (Zeiterfassungsstudien)
neutral ermittelt, und dann nach
Anhörung der Interessenverbände wie
„Haus und Grund“ oder Mietervereinigung“
in Gebühren umgesetzt.
Es gibt wohl in der Arbeitsvorgabe und in
der Gebührenfestsetzung kein transparenteres
Handwerk wie das des Schornsteinfegers.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema dann
sprechen Sie bitte mit mir.
Gesetzliche Grundlage der Schornsteinfegergebühren:
In den §§ 24 und 25 des Schornsteinfegergesetzes sind klare Vorgaben über die Gebühren und die Rechnungsstellung festgeschrieben. Wichtigster Anhaltspunkt für die Bemessung der Gebühren ist der Arbeitsumfang, die zeitliche Inanspruchnahme und die dem Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) entstehenden notwendigen Aufwendungen, die mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden sind. Als notwendige Aufwendungen gelten insbesondere die Anschaffung von Maschinen, Kehr- und Überprüfungs- sowie Messgeräten. Der Anschaffungspreis, Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie der Verschleiß solcher Geräte müssen abgedeckt werden. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren ist dem BSM nicht gestattet. Der BSM hat eine spezifizierte Rechnung zu erstellen, damit jeder Kunde ohne Schwierigkeit die Rechnung nachprüfen kann.
So setzt sich meine Gebührenrechnung zusammen:
- Die Grundgebühr
wird für jedes Gebäude, wenn Arbeiten ausgeführt werden, jährlich einmal erhoben. Sie deckt die notwendigen Anschaffungen (siehe Absatz vorher) und die Verwaltung, wie z.B. Rechnungsstellung und deren Bearbeitung, Telefon- und Bürokosten, Kehrbuchführung, Post und die Buchhaltung ab.
- Die Begehungsgebühr
richtet sich nach der Anzahl der jeweiligen jährlichen Kehr-, Überprüfungs- und Messterminen, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgegeben sind. In dem Betrag sind sämtliche betrieblichen Kfz-Kosten und eine pauschale Anfahrtszeit enthalten.
- Die Kehr- bzw. Überprüfungsarbeit
richtet sich nach der Art des eingesetzten Brennstoffes und der Benutzung der daran angeschlossenen Feuerstätten. In dem Betrag sind die Anschaffung und der Verschleiß der Kehr-und Überprüfungsgeräte sowie die zeitliche Arbeitsaufwand enthalten.
- Die Messung / Abgaswegüberprüfung
Die Messung wird auf Grundlage der 1.Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einmal jährlich durchgeführt. Die Abgaswegüberprüfung wird auf Grundlage der Kehr- u. Überprüfungsordnung je nach Bauart der Gasfeuerstätte einmal im Jahr oder nur alle zwei Jahre durchgeführt. In diesen Beträgen sind die Anschaffungs-, Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungskosten, die Zeiten für die Anmeldung, das Erstellen der Messbescheinigung, die Datenverwaltung, die Erstellung von Statistiken und der zeitliche Arbeitsaufwand enthalten.


